Vereinssatzung von PragatiYoga

Hinweis

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung, sofern es nicht anders möglich ist, die männliche Form genutzt. Es sind dabei aber immer alle Geschlechter (m, w, d) gemeint.

 

Präambel

PragatiYoga ist ein Verein, der Workshops, Seminare und Vorträge organisiert und durchführt, damit dessen Teilnehmer durch spirituelles und persönliches Wachstum (= Pragati) zur Einheit bzw. Harmonie (= Yoga) finden.
Dies tun wir, indem u.a. folgende Praktiken, Methoden und Lehren weitergeben, üben und anwenden:

- Hatha Yoga
- Pranayama und andere Atemübungen-/techniken
- (stille und dynamische) Meditationen
- Verehrungsrituale zur Verehrung des Göttlichen (Pujas)
- Energie- und -Körperarbeit
- Gruppenarbeit
- Aufdecken des persönlichen Schattens
- Lehren psychologischer Mechanismen und Theorien
- Übungen zum Abbau emotionaler Blockaden

Somit verbinden wir altes yogisches Wissen mit neuzeitlichen Erkenntnissen aus Psychologie sowie Gesellschaftswissenschaft und verschmelzen dies in ein harmonisches Konzept zur spirituellen Entwicklung und für persönliches Wachstum.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "PragatiYoga – Verein für spirituelles und persönliches Wachstum“.

(2) Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“

(3) Sitz des Vereins ist Ahlen (Westf.).

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung.

(2) Dieser Zweck wird verfolgt durch

a) die Durchführung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen und Vorträgen, in denen

-  verschiedene yogische Praktiken und verwandter spiritueller Richtungen gelehrt werden,

-  Rituale zur Verehrung des Göttlichen praktiziert und gelehrt werden,

-  die Teilnehmenden durch Gruppenarbeit und Interaktionen mit Anderen lernen, ihre sozialen Kompetenzen zu stärken,

-  die Teilnehmenden Einblicke in ihre Emotionen erlangen und Impulse für ihre persönliche Entwicklung bekommen, indem sie durch emotional tiefgehende Übungen geführt werden.

b) Einladung von Gastreferierenden, Lehrenden und Meister aus dem In- und Ausland

§ 3 Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vollmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist gegenüber dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Fördermitglieder, die über die Zahlung ihres Beitrags das Ziel fördern sind erwünscht. Aktive Beteiligung in den Vereinsorganen ist ebenfalls erwünscht.

(3) Weibliche Fördermitglieder zahlen analog zum unbereinigten Gender-Pay-Gap einen prozentual niedrigeren Förderbeitrag.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

- schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,

- Ausschluss,

- Tod natürlicher Personen oder erlöschen juristischer Personen,

- bei ausbleibender Zahlung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Förderbetrags für Fördermitglieder.

(5) Der Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder Rufschädigung des Vereins vom Vorstand beschlossen werden. Gegen den schriftlich zu begründenden Beschluss kann von dem betroffenen Mitglied binnen 4 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Mitsprache steht allen Mitgliedern offen. Abstimmungsberechtigt bei Beschlussfassungen und Wahlen sind nur Vollmitglieder.

§ 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind

-    der Vorstand,

-    die Mitgliederversammlung (MV) und

-    die Projektgruppen.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 natürlichen Personen mit den Rollen Vorsitz, Stellvertretung, Kassenführung. Eine Erweiterung des Vorstandes mit weiteren Rollen kann durch die MV beschlossen werden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstände vertreten.

(3) Der Vorstand entscheidet nach dem Konsentprinzip.

(4) Die Vorstände werden von der MV gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis durch Neuwahl ein neuer Vorstand gebildet ist.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und berichtet darüber auf der MV. Er hat sich an die Richtlinien einer von der MV beschlossenen Geschäftsordnung zu halten.

(6) Der Verein kann Vorstandsmitglieder gegen Entgelt beschäftigen, auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG.

(7) Die Kasse wird jährlich einer unabhängigen Person zur Prüfung vorgelegt, die nicht im Vorstand ist.

(8) Geschäfte des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes müssen von zwei anderen Vorständen unterschrieben werden. Bei Beschlüssen über solche Verträge hat das entsprechende Vorstandsmitglied sich zu enthalten.

§ 7 Die Mitgliederversammlung (MV)

(1) Bei der MV treffen sich die Mitglieder zur Diskussion und Entscheidung über anstehende Fragen.

(2) Die MV wird vom Vorstand einberufen, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder. Die Einladung erfolgt per Textform mit einer Frist von 3 Wochen unter Beilage der Tagesordnung.

(3) Über Beschlüsse der MV wird ein Protokoll angefertigt, das von einem Vorstand und der Protokollführung unterzeichnet wird.

(4) Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

(5) Ein Mitglied kann (maximal) ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied vertreten.

(6) Einmal jährlich, im ersten Quartal, soll eine MV als Jahres-Hauptversammlung (HV) einberufen werden. Die HV hat insbesondere folgende Aufgaben: Entgegennahme der Tätigkeitsberichte, Entlastung, ggfs. Abberufung und Neuwahl der Vorstände, Beschlüsse über Satzungsänderungen, Festlegung der Beitragsordnung (Mitgliedsbeiträge, finanzielle Beiträge der Projektgruppen und sonstiger Umlagen), sonstige grundsätzliche Beschlüsse.

(7) Die MV als auch die HV können online oder persönlich abgehalten werden. Die Art der Sitzung muss in der Einladung vermerkt sein.

§ 8 Projektgruppen

(1) Projektgruppen (PGs) bilden die eigentliche Grundlage des Vereinslebens. Mitglieder organisieren innerhalb eines Projekts einmalige oder wiederkehrende Workshops, Seminare und Veranstaltungen gemäß § 2 (Zweck) und § 3 (Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit) dieser Satzung.

(2) PGs können sich frei konstituieren und sich eigene Geschäftsordnungen unter folgenden Prämissen geben:
- Die Projektgruppe (PG) gibt sich einen Namen, benennt einen (oder mehrere) Sprecher (im Folgenden: Speaker) und informiert den Vorstand in groben Zügen über die laufenden Aktivitäten.
- In der Projektgruppe können Nicht-Vereinsmitglieder mitwirken und auch verantwortliche Funktionen übernehmen. Speaker sollen Vereinsmitglieder sein.
- Die Projektgruppe kann eine eigene Kasse führen, über die Buch geführt und einmal jährlich gegenüber dem Vorstand berichtet wird. Die PG zahlt gemäß der Beitragsordnung einen finanziellen Beitrag an den Verein.
- Die Teilnehmenden zahlen gemäß der Beitragsordnung einen Beitrag an die Projektgruppe gemäß der Beitragsordnung. Weibliche Teilnehmer zahlen dabei analog zum unbereinigten Gender-Pay-Gap einen prozentual niedrigeren Beitrag.

(3) Der Vorstand kann Budgets für PGs beschließen, über die abgerechnet werden muss.

(4) Falls die innere Dynamik einer Projektgruppe zu Konflikten mit dem Gesamtverein führt oder die PG nicht gemäß §§ 2 und 3 der Satzung agiert, kann nach erfolglosen Vermittlungsversuchen und einer Frist von 3 Monaten die MV über die Auflösung dieser PG beschließen.

§ 9 Auflösung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins oder Änderung des Satzungszwecks bedarf der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Yogaladen e.V., Stefan-Zweig-Str. 21, 04178 Leipzig, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Geschäftsordnung

(1) Der Verein kann sich auf der HV eine Geschäftsordnung geben, die weiteres regelt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage der Gründung in Kraft.

(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Vorstand wird ermächtigt geringfügige Änderungen, die zur Eintragung notwendig sind zu tätigen

beschlossen, Ahlen, den 10.04.2025

Vorsitz: Klaus Burmeister
Adresse: Rückertstr. 11, 59227 Ahlen
Web: www.PragatiYoga.de